Empfehlungen zur Einrichtung eines Arbeitsplatzes für Musik­therapeutInnen im Angestellten­verhältnis

Unsere Empfehlungen liegen im Spannungsfeld zwischen Mindest- und Optimalbedingungen. Sie bedürfen der Anpassung an die jeweiligen institutionellen Gegebenheiten, an den Arbeitsauftrag und das Behandlungskonzept der MusiktherapeutInnen.

Zur Ausübung von Musiktherapie als einer nichtärztlichen Heilkunde bedarf es im Angestelltenverhältnis nicht zwangsläufig der Approbation nach dem Psychologischen Psychotherapeutengesetz (PTG) oder der Erlaubnis nach § 1 des Heilpraktikergesetzes (HPG), da die Gesamtverantwortung bezüglich Behandlungsauftrag und Kontrolle die jeweilige Leitung (medizinisch, psychologisch, pädagogisch) inne hat.

Zur professionellen Ausübung von Musiktherapie gehören: ein eigener, akustisch möglichst abgeschirmter Therapieraum sowie ein Büroraum, der – vor allem im Falle mehrerer Benutzer – vom Therapieraum getrennt sein sollte. Im Interesse aller Beteiligten ist ein professionell eingerichteter Schallschutz empfehlenswert.

Zur Ausstattung des Musiktherapieraumes gehören neben dem Mobiliar (Sitzmöbel, Schränke und Regale) eine möglichst breite Palette von Musikinstrumenten, deren Anzahl und Zusammenstellung in einem Bezug zur Klientel und dem jeweiligen Therapiekonzept stehen sollte. Die Neuentwicklung von speziell für musiktherapeutische Belange entworfene Instrumente sollte berücksichtigt werden. Die Entscheidung über die Zusammenstellung des Instrumentariums ist sinnvollerweise den zuständigen MusiktherapeutInnen zu überlassen. Für eine Grundausstattung inkl. Luftbefeuchter müssten zunächst mehrere Tausend Euro veranschlagt werden.

Ton- und Videoaufnahmen dienen der musiktherapeutischen Reflexion, Dokumentation und Evaluation. Daher können audio/visuelle Aufnahmegeräte zur Ausstattung gehören.
Wenn Methoden der rezeptiven Musiktherapie angewandt werden, sollten zusätzlich Yoga-Matten, Decken, eine geeignete Anlage und eine größere Auswahl von Musikstücken auf Tonträgern und/oder Musikinstrumente vorhanden sein. Für die Anwendung anderer kreativer Medien (Malen, Tonarbeiten, Tanzen etc.) sollte das entsprechende Material verfügbar sein.

Das Büro sollte mit verschließbaren Büroschränken zur Aufbewahrung von Akten, einem Schreibplatz mit PC, und einem Telefon ausgestattet sein. Die Erstellung von Verlaufs- und Abschlussberichten muss möglich sein.
Neben den o.g. Anschaffungskosten entstehen folgende laufende Kosten in geringfügigem Umfang, für die idealerweise ein Jahresetat eingerichtet wird:

  • Speichermedien
  • Ersatzmaterial für Instrumente (Saiten, Schlegel, Desinfektionsmittel für Flöten)
  • regelmäßige Klavierstimmungen
  • Büromaterial
  • evtl. Material für weitere kreative Medien (Ton, Farben, Papiere, Puppen)

MusiktherapeutInnen erwerben ihre Qualifikation entweder in staatlichen Studiengängen oder in privatrechtlichen Ausbildungsinstituten im In- und Ausland. Die DMtG gibt Auskunft über qualifizierte Aus- und Weiterbildungen.

Die Eingruppierung von Musiktherapeuten ist in Tarifverträgen nicht geregelt und wird daher nicht einheitlich gehandhabt. Arbeitsverträge werden individuell geschlossen, die Bezahlung variiert entsprechend der Tätigkeitsmerkmale und Qualifikation.

Bezüglich der Zuordnung zu einer Tarif- oder Entgeltgruppe spielt seit Änderungen vor einigen Jahren in den meisten Tarifsystemen das jeweilige Qualifizierungsniveau der Bewerber:innen oder Arbeitnehmer:innen nur noch eine untergeordnete Rolle. Entscheidend sind nun die Tätigkeitsmerkmale der Stelle, z.B. der Grad der Verantwortung und Selbständigkeit, Schwierigkeit, soziale Kompetenz, psychische und physische Anforderungen am konkreten Arbeitsplatz (vgl. folgender Abschnitt). Dadurch erklären sich die Schwierigkeiten der Zuordnung musiktherapeutischer Tätigkeiten in das Entgeltsystem: Unsere Tätigkeitsfelder und Tätigkeitsmerkmale sind vielfältig. Sie reichen von der Leitung von Sing- und Musikgruppen in pädagogischen Einrichtungen bis hin zur Anwendung von wissenschaftlich fundierten Methoden in Spezialabteilungen von Universitätskliniken. Bitte beachten Sie hierzu auch die Ausführungen in unserer Broschüre Musiktherapie im Angestelltenverhältnis.

DMtG-Empfehlung zur Eingruppierung (auch für Arbeitgeber) aktuell in Bearbeitung

Informationen zu Entgelttabellen im TVöD finden sich hier.

Musiktherapie, die von ausgebildeten, approbierten oder nach HPG zugelassenen MusiktherapeutInnen ausgeübt wird, ist ein eigenständiges psychotherapeutisch orientiertes Verfahren, das anwendungsbezogene wissenschaftliche Kenntnisse voraussetzt. Im klinischen Bereich bedarf sie der Einbindung in das Gesamtbehandlungskonzept. In interdisziplinärer Teamarbeit werden für die einzelnen Patienten die verschiedenen Teile der Behandlung koordiniert und die therapeutischen Ziele definiert. Die Indikationsstellung kann von MusiktherapeutInnen selbst oder gemeinsam im Team erarbeitet werden.

Tätigkeitsmerkmale von MusiktherapeutInnen sind:

Verantwortung für Therapieorganisation und –planung
Die/der Stelleninhaber/in wirkt bei der Therapieplanung und Zuweisung der Patienten mit und erstellt selbstverantwortlich und in Absprache mit den weiteren Mitgliedern des therapeutischen Teams die Planung der Musiktherapiestunden, deren Dauer und ihrer Intervalle sowie des Settings (Gruppen- bzw. Einzeltherapie). Sie/er führt eine Liste der in musiktherapeutischer Behandlung befindlichen Patienten sowie der freien und frei werdenden Musiktherapieplätze.

Diagnostik
Die/der Stelleninhaber/in erhebt über die medizinisch-psychologische Diagnostik hinaus verantwortlich eine musiktherapeutische Diagnostik und Anamnese und dokumentiert diese.

Therapiedokumentation und –evaluation
Die/der Stelleninhaber/in evaluiert und dokumentiert verantwortlich von der Erstellung der individuellen Behandlungspläne bis zur Auswertung der Therapieverläufe. Auf Anforderung werden zeichnungsberechtigt Gutachten, Berichte und Auswertungen der musiktherapeutischen Maßnahmen erstellt. Mit weiteren Berufsgruppen wird zur Vermittlung, Fortführung und Transferierung des therapeutischen Prozesses zusammen gearbeitet.

Krisenintervention
Auf eigene Initiative wie auch in Absprache und auf Weisung führt die/der Stelleninhaber/in Maßnahmen der Krisenintervention durch und dokumentiert diese selbständig.

Mitarbeiterfortbildung
Die/der Stelleninhaber/in ist eigenverantwortlich tätig in der Anleitung und Fortbildung von Mitarbeitenden in Einzel- und Gruppenarbeit.

Kulturarbeit
Die/der Stelleninhaber/in führt selbständig kulturelle Veranstaltungen durch und wirkt bei der Gestaltung von Festen und Feiern mit.

Finanz- und Sachmittelverantwortung
Die Tätigkeit umfasst auch die Mitwirkung bei der Erstellung der Haushaltsansätze, die verantwortliche Beschaffung des notwendigen Inventars in Absprache mit den Haushaltsverantwortlichen sowie die Verantwortung, Verwaltung und Pflege der zur Musiktherapie gehörenden Instrumente, Geräte, Medien und sonstiger Gegenstände. Eine Inventarliste ist zu führen.

Außenverantwortung
Die/der Stelleninhaber/in steht in Kontakt mit Ausbildungsstätten. Sie ist verantwortlich für die Außendarstellung der musiktherapeutischen Arbeit sowie für die in Intranet und Internet dargebotenen Inhalte ihrer Tätigkeit.

Konzeption
Die Tätigkeit umfasst die Verantwortung für die konzeptionelle Ausgestaltung, Darstellung und Weiterentwicklung der musiktherapeutischen Arbeit sowie die Beratung der Leitung bei der konzeptionellen Weiterentwicklung der Gesamtinstitution.

MusiktherapeutInnen haben über alle persönlichen Daten der Patienten Verschwiegenheit zu wahren, es sei denn, dass sie von der Schweigepflicht befreit werden. Generell gilt für die Berufsausübung der Ethik-Kodex der DMtG. Zur Arbeitszeit des Musiktherapeuten zählt auch die Teilnahme an genehmigter kontinuierlicher beruflicher/hausinterner Fortbildung.
Eine mögliche andere (selbständige musiktherapeutische) Nebentätigkeit ist dem Arbeitgeber mitzuteilen. Es gilt der jeweilige Arbeitsvertrag.

Die EMTC hat kürzlich Richtlinien zu Online-Musiktherapie veröffentlicht, die Sie hier oder auf der EMTC-Webseite nachlesen können.

OPS

Operationen- und Prozeduren-Schlüssel

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Psychosoziale Versorgung im Akutkrankenhause gibt regelmäßig einen Kodierleitfaden für den gültigen Operationen- und Prozeduren-Schlüssel (kurz: OPS) heraus. Die BAG-PVA möchte mit dem vorliegenden Kodierleitfaden dazu beitragen, dass psychosoziale Interventionen auch im OPS für das Jahr 2020 möglichst umfassend und richtig kodiert werden können.

Kodierleitfaden zum OPS 2020
Operations- und Prozedurenschlüssel Version 2020

KTL

Klassifikation therapeutischer Leistungen

Im Zusammenhang mit der vom Gesetzgeber geforderten Qualitätssicherung im Gesundheitswesen wurde eine Klassifikation therapeutischer Leistungen (KTL) als einheitliches Dokumentationsinstrument für die stationäre und ambulante medizinische Rehabilitation erarbeitet.

Katalog der Klassifikation therapeutischer Leistungen (KTL 2015)